Krankmeldungen – Entschuldigungen
„Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit.“ (§ 43 SchG)
Die Bestimmung wird am Hüffertgymnasium konkret so umgesetzt:
- Ist ein Schüler erkrankt, so ist die Schule spätestens am zweiten Fehltag zu
informieren. Die Information kann telefonisch, per FAX, per e-mail oder schriftlich
(z.B. über Mitschüler) erfolgen.
- Bei einem einzelnen Fehltag kann auf die unmittelbare Information der Schule
verzichtet werden, sofern keine Klassenarbeit ansteht.
- Steht an einem Fehltag (auch am ersten) eine Klassenarbeit oder Klausur an, so
ist die Schule ab 07:45 Uhr telefonisch zu informieren.
- Kommt ein Schüler nach seiner Erkrankung wieder in die Schule, muss er in
jedem Fall eine schriftliche Entschuldigung vorlegen.
(Ein Muster für eine Entschuldigung ist unter de Menüpunkt Formulare zu erhalten.)
- Bei Fehlzeiten am letzten Tag vor den Ferien oder ersten Tag nach den Ferien ist
die Schule in jedem Fall unverzüglich, d.h. telefonisch zwischen 07:45 Uhr und
08:30 Uhr, zu informieren.
- Bei begründeten Zweifeln kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes
verlangen.
Beurlaubungen
Anträge auf Beurlaubungen sind immer dann zu stellen, wenn ein Fehlen im Unterricht absehbar ist (z. B. bei Vorstellungsgesprächen, Führerscheinprüfungen, dringenden Familienangelegenheiten). Der versäumte Unterrichtsstoff ist selbstständig nachzuarbeiten. Bei anstehenden Klassenarbeiten wird ein strenger Maßstab beim Aussprechen der Beurlaubung angelegt.
Bitte beachten Sie, dass Beurlaubungen unmittelbar vor und nach Ferien grundsätzlich ausgeschlossen sind. Insbesondere dürfen sie nicht ausgesprochen werden, um günstigere Urlaubskonditionen zu erhalten. Bei Zuwiderhandlungen wird von der Schulaufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Handyverbot
Am Hüffertgymnasium gilt nach Schulkonferenzbeschluss folgende Regelung:
Der Gebrauch von Handys ist während der Zeit von 06:45 Uhr bis 16:00 Uhr auf dem Schulgelände grundsätzlich verboten. Das gilt somit insbesondere auch für die Pausenzeiten. Handys sollten grundsätzlich nicht mit in die Schule gebracht werden. Das Mitführen von Handys ist ausnahmsweise nur für den Gebrauch für Zeiten vor Unterrichtsbeginn / nach Unterrichtsschluss und außerhalb des Schulgeländes zulässig. Werden Handys in angeschaltetem Zustand von Kolleginnen und Kollegen wahrgenommen, werden sie eingezogen und können nur bei der Schulleitung und frühestens am folgenden Nachmittag wieder abgeholt werden. (Bei nicht-volljährigen Kindern durch einen Erziehungsberechtigten!) Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bleibt vorbehalten. Ich weise darauf hin, dass offenkundig spitzfindige Begründungen für die Handhabung eines Handys nicht akzeptiert werden. Nähere Information finden sich in der Hausordnung.
Ich weise ergänzend ausdrücklich darauf hin, dass Aufnahmen mit Fotohandys oder gar Kameras strikt verboten sind. Bei Zuwiderhandlungen werden – unabhängig von der strafrechtlichen Komponente – Ordnungsmaßnahmen verhängt.
Ist wegen eines Notfalles die Nutzung eines Handys zwingend erforderlich, so ist eine Absprache mit der Klassen- oder der Schulleitung unabdingbar!
Teilnahme an Schulveranstaltungen
Es ist lobenswert, dass viele Schülerinnen und Schüler an Schulveranstaltungen verschiedener Art, z.B. Sportwettkämpfen, Proben im musischen Bereich, Schüleraustausch etc., teilnehmen. Diese finden teilweise auch während der Unterrichtszeit statt. Wegen der zentralen Prüfungen im Abitur ist es den Fachlehrern im allgemeinen allerdings nicht möglich, bei Fehlen von einzelnen Schülern im Unterrichtsstoff nicht fortzufahren. Der versäumte Unterrichtsstoff muss von den fehlenden Schülern selbstständig nachgeholt werden. Fragen dazu werden die Fachlehrer selbstverständlich beantworten. Sollten Sie daher im Einzelfall Bedenken haben, dass Ihr Sohn bzw. Ihre Tochter an einer außerunterrichtlichen Schulaktivität während der Unterrichtszeit teilnimmt, teilen Sie dies dem verantwortlichen Lehrer oder der Schulleitung (ohne falsche Scheu) bitte mit.
Information der Eltern bei volljährigen Schülern
Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben die Eltern das Recht, über die Leistungen ihres Kindes informiert zu werden und umgekehrt die Schule das Recht, die Eltern selbsttätig zu informieren. Das ist nur dann ausgeschlossen, wenn der volljährige Schüler/die volljährige Schülerin diesem ausdrücklich widerspricht. Die Eltern werden dann von der Schule darüber informiert, dass ihr Sohn bzw. ihre Tochter der Information ausdrücklich widersprochen hat.